Rechtsprechung
BVerwG, 10.09.1986 - 9 CB 260.86 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Asylrechtliche Qualifizierung einer Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei - Bewertung der Verfolgungsgefahr für eine Volksgruppe
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 18.06.1986 - A 12 S 322/86
- BVerwG, 10.09.1986 - 9 CB 260.86
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81
Politische Verfolgung - Rückkehr in den Verfolgerstaat - Zumutbarkeit - …
Auszug aus BVerwG, 10.09.1986 - 9 CB 260.86
Die Beigeladenen machen geltend, das Berufungsgericht weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - (BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - BVerwG 9 C 599.81]) ab, weil es eine Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei in der Zeit vor 1980 verneint habe.Davon abgesehen können die Beigeladenen die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung mit der Divergenzrüge nicht im Hinblick darauf erfolgreich angreifen, daß andere Tatsachengerichte zur Situation der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei andere - zur Anerkennung führende (Senatsurteil vom 2. August 1983 a.a.O. S. 314 ff.) - tatsächliche Feststellungen getroffen oder diese Feststellungen anders beurteilt haben und diese Beurteilung vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet worden ist.
- BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83
Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber - …
Auszug aus BVerwG, 10.09.1986 - 9 CB 260.86
Aus der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz folgt notwendig, daß aus revisionsrechtlicher Sicht Beurteilungen, die die Verfolgungsgefahr für eine Volksgruppe unterschiedlich einschätzen, alle gleichermaßen beanstandungsfrei sein können (Senatsurteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147). - BVerwG, 07.03.1975 - VI CB 47.74
Anforderungen an die Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz
Auszug aus BVerwG, 10.09.1986 - 9 CB 260.86
Damit genügt die Beschwerde schon nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, wonach es bei der Abweichungsrüge der Darlegung bedarf, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsansicht das Tatsachengericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt (stand.Rspr., vgl. z.B. Beschluß vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130).